Unwissenheit schützt nicht vor Strafe
Gesetzliche Pflichten für Besitzer von Kryptowährungen
Wer Kryptowährungen besitzt oder damit handelt, der unterliegt erhöhten Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten. Eine Übersicht der gesetzlichen Pflichten findest du hier.
Pflichten kennen und verstehen
Gesetzliche Pflichten beim Handel von Kryptowährungen
Jede Privatperson, die mit Kryptowährungen handelt oder diese besitzt muss aufgrund der Klassifikation von Kryptowährungen eine angemesse Dokumentation führen und diese aufbewahren. Wer Gewinne realisiert hat, die die Freigrenze von 600 € erreichen oder überschreiten, der muss diese in seiner Steuererklärung angeben. Wer hingegen Verluste gemacht hat, sollte auch überlegen, diese in seiner Steuererklärung einzureichen, um effektiv Steuern zu sparen. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, dem droht eine Strafe wegen Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung. Denn die aktive Mitwirkung deinerseits ist gesetzlich bindend.
Einkommensteuerpflicht (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Wenn du Gewinne realisiert hast, musst du diese unter Umständen in deiner Steuererklärung angeben. Auch Verluste in der Steuererklärung geltend zu machen ist sinnvoll, um Steuern zu sparen.
Dokumentationspflicht (§ 90 Abs. 2 Sätze 2, 4 AO)
Durch die Einordnung von Transaktionen mit Kryptowährungen als Auslandssachverhalte unterliegen Privatpersonen erhöhten Dokumentations- und Mitwirkungspflichten nach § 90 Abgabenordnung. Diese beinhalten auch die Beweisvorsorgepflicht.
Mitwirkungspflicht (§ 90 AO)
Die Finanzverwaltungen gehen prinzipiell von umfassenden Mitwirkungspflichten aus. Das heißt, dass die Dokumentation vom Steuerzahler bewältigt werden muss, aber auch die Steuern selbstständig ermittelt und in der Steuererklärung erklärt werden müssen.
Aufbewahrungspflicht (§ 147a Satz 6 AO analog)
Privatpersonen die mit Kryptowährungen handeln oder anderweitig Transaktionen damit tätigen, müssen ihre Nachweise bis zu 6 Jahre aufbewahren. Somit kommen sie ihrer Belegvorhaltepflicht nach und können im Falle von Prüfungen Nachweise erbringen.
Hintergrundwissen
Gesetzlicher Hintergrund
Einordnung von Transaktionen mit Kryptowährungen
Transaktionen mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. werden grundsätzlich von Finanzverwaltungen als „Auslandsgeschäfte“ angesehen. Dies hat den Hintergrund, dass der Verifizierungsprozess von Transaktionen durch mehrere hunderte oder sogar tausende „Full Nodes“ bestätigt wird und daher grundsätzlich länderübergreifend passiert. Selbst, wenn deutsche Nutzer sich gegenseitig Kryptowährungen schicken über deutsche Server und deutsche Public Keys (Wallets oder Adressen), wird es über das gesamte Netzwerk verifiziert, wodurch kein Rückschluss auf das Herkunftsland gemacht werden kann. Dementsprechend wird grundsätzlich bei jeder Transaktion von einem „Auslandssachverhalt“ ausgegangen, weil bei jeder Transaktion das Ausland beteiligt ist [vgl. A Krüger, Kryptowährungen, BB 33/2018, S. 2891].
Dokumentations- und Mitwirkungspflichten bei Kryptowährungen
Setzt man diese Grundannahme voraus, dann ist es durchaus nachvollziehbar weshalb die Finanzverwaltungen von erhöhten Dokumentation- und Mitwirkungspflichten ausgehen. Diesbezüglich haben sich auch bereits Finanzverwaltungen geäußert. Hierzu hat sich die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen bereits in ihrer FAQ geäußert:
(Quelle: Berliner Senatsverwaltung für Finanzen: “Steuern – Informationen für Steuerzahler – FAQ Steuern – FAQ Kryptowährungen”, unter: https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/faq-steuern/artikel.697552.php, abgerufen: 14.11.2019)
Der Paragraph 90 der Abgabenordnung bürgt dem Steuerbürger erhöhte Mitwirkungspflichten und Nachweispflichten auf, sodass der Sachverhalt aufgeklärt werden kann. Dabei ist der Steuerbürger verpflichtet dies zu tun und unterliegt damit einer „Beweisvorsorgepflicht“ nach § 90 Abs. 2 Satz 4 AO:
Es kann also festgestellt werden, dass Finanzverwaltungen von umfassenden Mitwirkungspflichten ausgehen. Doch was sind die Implikationen aus diesem vorgehen für die einzelnen gesetzlichen Pflichten?
Einkommensteuerpflicht (Kryptowährungen in der Steuererklärung erklären)
Auch in Bezug auf die Versteuerung von Kryptowährungen haben sich die Finanzverwaltungen bereits ausführlich, jedoch nicht endgültig geäußert:
(Quelle: Berliner Senatsverwaltung für Finanzen: “Steuern – Informationen für Steuerzahler – FAQ Steuern – FAQ Kryptowährungen”, unter: https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/faq-steuern/artikel.697552.php, abgerufen: 14.11.2019)
Die Ermittlung des Gewinn/Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften ist eine durchaus komplexe Angelegenheit. Hierbei ist auf viele Besonderheiten zu achten wie Anschaffungskosten, Veräußerungspreise, gemeine Marktwerte wie auch Verbrauchsfolgeverfahren. Insbesondere die Verrechnung der Gewinne/Verluste mit Transaktionsgebühren und die Bestimmung der gemeinen Marktwerte nach § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert des Bewertungsgesetz (BewG) ist ohne einen externen Anbieter nicht einfach zu lösen.
Aufbewahrungspflicht für die Nachweise
Grundsätzlich sind zwei Fälle im Bereich der Aufbewahrungspflicht zu unterscheiden: Privatvermögen und Einkünftemillionäre.
Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen
Für Privatpersonen gelten eigentlich in der privaten Vermögensverwaltung grundsätzlich keine Aufbewahrungspflichten. Durch die Ansicht der Finanzverwaltung, die die Transaktionen mit Kryptowährungen grundsätzlich als Auslandssachverhalte einstuft, treffen auf Steuerpflichtige jedoch erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflichten. Daher ist prinzipiell davon auszugehen, dass eine 6-jährige Aufbewahrungspflicht der Nachweise gilt [§ 147a Satz 6 AO analog].
Aufbewahrungspflicht für Einkünftemillionäre
Einkünftemillionäre sind laut dem Gesetz nach § 147a Abs. 1 Satz 1 definiert als:
Einkünftemillionäre sind schon mit dem Wortlaut des Gesetzes mit besonderen Aufbewahrungspflichten von 6 Jahren ausgestattet. Neben den Aufbewahrungspflichten für die Nachweise der Transaktionen mit Kryptowährungen, müssen diese jedoch auch noch die Unterlagen zu den Überschusseinkünften 6 Jahre aufbewahren.
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